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Rechtliche Grundlagen

Gesetze und Verordnungen
Die Schweizer Pärke basieren auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen.

Gut zu wissen

Das Gesetz orientiert sich stark am französischen Vorbild: Die Charta bildet das zentrale strategische Element für das Management der Pärke. Sie legt die Ziele des Parks für zehn Jahre fest.

Nationalparkgesetz

Der Schweizerische Nationalpark im Engadin besteht seit 1914. Er verfügt über eine eigene rechtliche Grundlage: das «Bundesgesetz über den Schweizerischen Nationalpark in Graubünden» vom 19. Dezember 1980.

Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)

Das Bundesparlament verabschiedete im Jahr 2007 die rechtliche Grundlage für die Schaffung neuer Pärke in der Schweiz. Am 1. Dezember 2007 trat das «revidierte Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)» in Kraft. Es legt in neun neuen Artikeln (NHG 23e bis 23m) die rechtlichen Grundlagen für die «Pärke von nationaler Bedeutung».

Gemäss NHG sind Pärke «Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten». Es gibt drei Kategorien (Nationalpark, Regionaler Naturpark, Naturerlebnispark). Die Kantone unterstützen Bestrebungen zur Schaffung von Pärken und sorgen für die Mitwirkung der Bevölkerung der betroffenen Gemeinden. Der Bund verleiht einem Park das Parklabel. Die Trägerschaft eines Parks kann ihrerseits Produkte und Dienstleistungen mit einem Produktelabel auszeichnen. Der Bund gewährt den Kantonen globale Finanzhilfen an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung.

Pärkeverordnung

Die «Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung» vom 7. November 2007 (kurz: Pärkeverordnung) regelt die allgemeinen Bestimmungen des NHG im Detail.

Noch ausführlicher und detaillierter sind Richtlinien, Empfehlungen und Handbuch des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Sie helfen Pärke von nationaler Bedeutung zu planen, zu errichten, zu betreiben und ihre Qualität langfristig zu sichern.